Vermutlich haben Sie sich mit Hinblick auf Ihre Altersvorsorge oder zum Vermögensaufbau für Aktien entschieden. Der Entschluss ist durchaus begrüßenswert, denn das anhaltend niedrige Zinsniveau führt klassische Sparmodelle zunehmend ad Absurdem. Für die Wertpapiere sollten Sie einen langen Anlagehorizont mitbringen und beim Verkauf müssen Sie Ihre Rendite versteuern. Wir erklären Ihnen nachfolgend, welche Steuern bei Aktien anfallen.
Die Regelung vor der Abgeltungssteuer
Wenn Sie vor 2009 Aktien erworben hatten und wieder veräußern wollten, unterlagen die Gewinne Ihrer individuellen Einkommenssteuerklasse. Es wurden jedoch keine Steuern fällig, sobald Sie die Wertpapiere mehr als ein Jahr gehalten hatten. Die Gesetzgebung hatte viele Vorteile, sie unterband den spekulativen Handel und belohnte langfristig aufgestellte Aktienbesitzer mit Steuerbefreiung. Spekulanten mussten ihre Aktiengewinne mit individuellen Abgabesätzen belegen lassen und die konnten die Renditen um bis zu 45 Prozent schmälern.
Aufgrund der vergleichsweise hohen Besteuerung meldeten viele Aktionäre ihre Depots erst gar nicht dem Finanzamt, andere legten bevorzugt in ausländischen Steuerparadiesen an. Der Kapitalflucht wollte Peer Steinbrück 2009 durch eine pauschale Abgabe entgegenwirken, sein Motto dürfte Ihnen wahrscheinlich bekannt sein:
- Lieber 25 Prozent auf X als 45 Prozent auf nichts.
Seither müssen Sie als Aktienbesitzer Ihre Erträge pauschal mit 25 Prozent versteuern, doch wird die Abgeltungssteuer bis heute kontrovers diskutiert.
Wie die Abgeltungssteuer bei Aktien gehandhabt wird
Sollte Ihr Depotanbieter oder Broker seinen Hauptsitz in Deutschland haben und von der BaFin reguliert sein, führt er Ihre Gewinne automatisch ans Finanzamt ab. Bei jeder Transaktion werden die Handelskosten berücksichtigt, Steuern zahlen Sie nur bei einer Veräußerung auf den echten Überschuss. Solange Sie Ihre Aktien bei steigenden Kursen im Depot behalten, hat das Finanzamt keinerlei Anrecht auf Abgaben. Bei einem Verkauf werden nachfolgende Steuern fällig:
- Sie haben sich von diversen Aktien getrennt und dabei 1.000 Euro erwirtschaftet.
- Davon möchte das Finanzamt zunächst 25 Prozent als Abgeltungssteuer haben.
- Zudem muss auf die Steuer Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5.5 Prozent entrichtet werden.
- Unter Umständen werden auch acht oder neun Prozent Kirchensteuer fällig.
Insgesamt zahlen Sie also 250 Euro Abgeltungssteuer, 13.75 Euro Soli und 20 Euro Kirchensteuer. Ihr Depotanbieter oder Onlinebroker führt den Betrag unverzüglich nach dem Verkauf ab, und dies ist mit einem Nachteil verbunden. Würden Sie selbst versteuern, könnten Sie die Veräußerungsgewinne bis zur Fälligkeit der Abgaben zu Ihren Gunsten reinvestieren und arbeiten lassen.
Wie Sie Ihre Steuern auf Aktiengewinne selbst abführen
Wenn Ihr Broker oder Depotanbieter außerhalb von Deutschland ansässig ist, müssen Sie der Steuerpflicht alleine nachkommen. Idealerweise haben Sie dazu ein separates Bankkonto angelegt, auf welches Sie Ihre Erträge vom Verrechnungskonto überweisen. Sie teilen dann Ihrem Institut mit, dass die Einlagen dieses Kontos aus Veräußerungsgewinnen stammen, wobei es letztendlich unerheblich ist, ob die Gelder über Aktien, Dividenden, Devisen oder klassische Zinsen entstanden sind.
Die Bank übernimmt in dem Fall die automatische Abführung der Abgeltungssteuer. Sie haben allerdings einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro im Jahr als Alleinstehender, welcher sich in einer Ehe auf 1602 Euro verdoppelt. Diese Beträge berücksichtigt Ihre Bank, wenn Sie ihr fristgerecht einen Freistellungsauftrag zukommen lassen. Sie können darüber hinaus den Umfang der Steuerzahlungen durch möglichst langes Halten der Wertpapiere positiv beeinflussen.
Alternative zur Abgeltungssteuer
Als gut verdienender Arbeitnehmer liegt Ihr Einkommenssteuersatz wahrscheinlich deutlich über besagten 25 Prozent, daher ist die Abgeltungssteuer in jedem Fall vorteilhaft. Als Geringverdiener oder Stellungsloser kann die herkömmliche Versteuerung der Aktiengewinne jedoch mehr Vorzüge mit sich bringen. Dann liegt Ihr Steuersatz in der Regel bei weniger als 25 Prozent und dies erfordert das Ausfüllen der Anlage KAP bei Ihrer Steuererklärung.
Sie tragen dort Ihre Veräußerungsgewinne ein und rechnen Ihre Kosten dagegen. Im Endeffekt ist diese Verfahrensweise etwas aufwendiger, aber sinnvoll. Sie reduzieren Ihre Steuerpflicht nicht nur auf weniger als 25 Prozent, sondern können auch Reisen zur Aktionärshauptversammlung als Kosten geltend machen. Bei der Abgeltungssteuer steht hierfür nur ein kleiner Pauschalbetrag zur Verfügung.
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